Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 656, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 656

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 656

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 656,
  1. Absatz eins,Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
  2. Absatz 2,Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach Paragraph 643, Nr. 8, Paragraph 660, beschrieben sind. Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      wenn das Konnossement einen Zusatz nach Paragraph 646, enthält;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt“ oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
  3. Absatz 3,Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022191

Alte Dokumentnummer

N2189729850S