(2)Absatz 2,Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8, § 660 beschrieben sind. Dies gilt nicht:Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach Paragraph 643, Nr. 8, Paragraph 660, beschrieben sind. Dies gilt nicht:
wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;wenn das Konnossement einen Zusatz nach Paragraph 646, enthält;
hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt“ oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.