Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 647, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 647

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 647

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 647,
  1. Absatz eins,Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
  2. Absatz 2,Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Schiffers als Empfängers lauten.

Anmerkung

Zum Konnossement als gekorenes Orderpapier siehe §§ 363 ff.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022182

Alte Dokumentnummer

N2189729841S