Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 647

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Text

Paragraph 647,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
  2. Absatz 2,Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Schiffers als Empfängers lauten.