Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 630, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 630

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 630

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 630,
  1. Absatz eins,Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (Paragraph 628,, Absatz eins,, Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
  2. Absatz 2,Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter reicht.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022164

Alte Dokumentnummer

N2189729823S