Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 630

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 630,

  1. Absatz eins,Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (Paragraph 628,, Absatz eins,, Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
  2. Absatz 2,Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter reicht.