Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 586, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 586

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 586

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 586,
  1. Absatz eins,Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des Paragraph 584,, Absatz eins,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.
  3. Absatz 3,Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Paragraph 614,) nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022120

Alte Dokumentnummer

N2189729779S