Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 586,

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 586,

  1. Absatz einsAuf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des Paragraph 584,, Absatz eins,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.
  3. Absatz 3Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Paragraph 614,) nicht ausgeschlossen.