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Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 580, tagesaktuelle Fassung
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D)
Unternehmensgesetzbuch § 580
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 579 am 18.10.2026
§ 581 am 18.10.2026
Alle Fassungen
§ 580 heute
§ 580 gültig ab 01.03.1939
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 580
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 580.
Paragraph 580,
(1)
Absatz eins,
Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
(2)
Absatz 2,
Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
1.
Ziffer eins
wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2.
Ziffer 2
wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teile geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.
Schlagworte
Kapitän
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022114
Alte Dokumentnummer
N2189729773S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P580/NOR12022114