Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 580

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 580,

  1. Absatz eins,Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
    1. Ziffer eins
      wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teile geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.