Absatz eins,Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 580
01.03.1939