Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 524, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 524

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 524

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Die Vorschriften der §§ 524, 525 des Handelsgesetzbuches sind bis auf weiteres nicht anzuwenden, siehe § 1, dRGBl. I S 183/1944.)

Text

Paragraph 524,
  1. Absatz eins,Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als tunlich die Verklarung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.
  4. Absatz 4,Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfalle Beteiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen.
  5. Absatz 5,Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs. Kann das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (Paragraph 521,), so ist der Grund hiervon anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022055

Alte Dokumentnummer

N2189729714S