Absatz eins,Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 524
01.03.1939
Die Vorschriften der Paragraphen 524, 525, des Handelsgesetzbuches sind bis auf weiteres nicht anzuwenden, siehe Paragraph eins,, dRGBl. römisch eins S 183 aus 1944,.)