Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 514, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 514

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 514

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 514,
  1. Absatz eins,Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
  2. Absatz 2,Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nötigen Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen wird.

Schlagworte

Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022045

Alte Dokumentnummer

N2189729704S