Absatz eins,Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 514
01.03.1939