Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 392, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 392

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 392

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

Paragraph 392,
  1. Absatz eins,Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
  2. Absatz 2,Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

Anmerkung

Abs. 2: Aussonderungsrecht des Kommittenten im Konkurs des Kommissionärs (§ 11 KO (ab 1.7.2010 IO), RGBl. Nr. 337/1914).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40070010