Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 281c, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 281c

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281c

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Überwachung der Übermittlungspflicht

Paragraph 281 c,
  1. Absatz eins,Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach Paragraph 281 a, Absatz eins, eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 281 a, zuständig.
  2. Absatz 2,Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 283, ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach Paragraph 281 a, zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 281 a, Absatz 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 281 a, Absatz 6, entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach Paragraph 283, zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40279627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P281c/NOR40279627