Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281 c

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Überwachung der Übermittlungspflicht

Paragraph 281 c,

  1. Absatz eins,Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach Paragraph 281 a, Absatz eins, eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 281 a, zuständig.
  2. Absatz 2,Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 283, ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach Paragraph 281 a, zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 281 a, Absatz 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 281 a, Absatz 6, entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach Paragraph 283, zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40279627