Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 281b, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 281b

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281b

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Sammelstelle

Paragraph 281 b,
  1. Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 281 a, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach Paragraph 281 a, Absatz eins, bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Bilanz-Richtlinie, die Unternehmen mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40279626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P281b/NOR40279626