Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281 b

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Sammelstelle

Paragraph 281 b,

  1. Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 281 a, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach Paragraph 281 a, Absatz eins, bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Bilanz-Richtlinie, die Unternehmen mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40279626