Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 281 a, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach Paragraph 281 a, Absatz eins, bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG.