Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 251, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 251

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 251

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3

Text

Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen

Paragraph 251,
  1. Absatz eins,Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 193, Absatz 3 und 4 zweiter Halbsatz, Paragraphen 194 bis 211, Paragraphen 223 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 231, bis 234 und Paragraphen 237 bis 241 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn die Aufgliederung nicht wesentlich ist.
  3. Absatz 3,Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P251/NOR40275567