Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 251, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 251

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 251

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen

Paragraph 251,
  1. Absatz einsAuf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 193, Absatz 3 und 4 zweiter Halbsatz, Paragraphen 194 bis 211, Paragraphen 223 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 231, bis 234 und Paragraphen 237 bis 241 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn die Aufgliederung nicht wesentlich ist.
  3. Absatz 3Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt und dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke zusammengefaßt werden.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167684