Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 226
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Abs. 1 bis 3 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Text
Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung
§ 226.Paragraph 226,
(1)Absatz eins,Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;
die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;
die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und
der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 aktiviert werden.der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, aktiviert werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,) (3)Absatz 3,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(4)Absatz 4,Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.
(5)Absatz 5,Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Anschaffungskosten, Firmenwert
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167655