Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226,

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz eins bis 3 und 5: zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28,

Text

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

Paragraph 226,

  1. Absatz einsIm Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
    2. Ziffer 2
      die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;
    3. Ziffer 3
      die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;
    4. Ziffer 4
      die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;
    5. Ziffer 5
      die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und
    6. Ziffer 6
      der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, aktiviert werden.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  3. Absatz 3Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
  4. Absatz 4Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.
  5. Absatz 5Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.