Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 99c
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
§ 99c.Paragraph 99 c,
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 45 a, werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist Paragraph 130, sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233631