Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 99 c
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 45 a, werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist Paragraph 130, sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.
31.05.2021
10001700
NOR40233631