Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 71a, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 71a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Löschen der Daten der Ediktsdatei

Paragraph 71 a,
  1. Absatz eins,Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.
  2. Absatz 2,Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  3. Absatz 2 a,Die Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.
  4. Absatz 2 b,Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Ziffer eins, auch von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.
  5. Absatz 3,Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Schlagworte

Kuratorbestellung

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P71a/NOR40233590