(2b)Absatz 2 b,Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wennDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Ziffer eins, auch von Amts wegen zu löschen, wenn
seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.