Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 503
Inkrafttretensdatum
14.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,
§ 503.Paragraph 503,
§ 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Paragraph 382 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40238966