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Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 457, tagesaktuelle Fassung
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D)
Exekutionsordnung § 457
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 456 am 14.10.2026
§ 458 am 14.10.2026
Alle Fassungen
§ 457 heute
§ 457 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023
§ 457 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 457
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers
Entstehen der Vergütung
§ 457.
Paragraph 457,
(1)
Absatz eins,
Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2)
Absatz 2,
Der Gerichtsvollzieher erhält
1.
Ziffer eins
die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
2.
Ziffer 2
die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
3.
Ziffer 3
die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3)
Absatz 3,
Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.
Im RIS seit
16.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40256419
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P457/NOR40256419