Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 436
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verwalterliste in Exekutionssachen
§ 436.Paragraph 436,
(1)Absatz eins,Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;
Infrastruktur
Gesamtzahl der Mitarbeiter,
Zahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,
Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
Haftpflichtversicherung als Verwalter;
Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)
angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Ziffer eins, bis 6,
Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2)Absatz 2,Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3)Absatz 3,Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
(4)Absatz 4,§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
Schlagworte
Telefonnummer
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233966