Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 436

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwalterliste in Exekutionssachen

Paragraph 436,

  1. Absatz eins,Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      berufliche Laufbahn;
    4. Ziffer 4
      eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. Ziffer 5
      besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. Ziffer 6
      besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;
    7. Ziffer 7
      Infrastruktur
      1. Litera a
        Gesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. Litera b
        Zahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,
      3. Litera c
        Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. Litera d
        Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. Litera e
        geeignetes EDV-Programm,
      6. Litera f
        Haftpflichtversicherung als Verwalter;
    8. Ziffer 8
      Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)
    9. Ziffer 9
      angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. Ziffer 10
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Ziffer eins, bis 6,
      2. Litera b
        Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. Absatz 2,Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. Absatz 3,Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. Absatz 4,Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.

Schlagworte

Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233966