Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 379a, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 379a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 379a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB

Paragraph 379 a,
  1. Absatz eins,Für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Absatz eins, gleichzuhalten.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P379a/NOR40233915