Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 379 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB

Paragraph 379 a,

  1. Absatz eins,Für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Absatz eins, gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233915