(3)Absatz 3,Vor Beschlussfassung über den Antrag sind die übrigen Gläubiger, welche an der Forderung ein Pfandrecht erworben haben, und, wenn es ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann, der Verpflichtete einzuvernehmen. Wird dem Antrag Folge gegeben, so ist ein früher ergangener Überweisungsbeschluss unter Verständigung des Drittschuldners und sämtlicher übrigen Beteiligten aufzuheben.