Absatz eins,Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:
- Ziffer einswenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer, im Wege der Exekutionsführung nach Paragraph 309, nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;
- Ziffer 2wenn die Fälligkeit der gepfändeten Forderung durch eine dem Drittschuldner zustehende Kündigung bedingt oder für die dem Verpflichteten vorbehaltene Kündigung eine mehr als halbjährige Kündigungsfrist vereinbart ist oder überhaupt die Forderung erst nach Ablauf eines halben Jahres von der Pfändung an fällig wird;
- Ziffer 3wenn nach erfolgter Überweisung zur Einziehung der Versuch der Einziehung der Forderung aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung der Forderung oder wegen Verzichtleistung des zur Einziehung ermächtigten Gläubigers (Paragraph 311,) nicht zum Ziele geführt hat, oder wenn sich einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Umstände erst nach erfolgter Überweisung ergibt.