Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 275a, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 275a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Innehalten mit der Versteigerung

Paragraph 275 a,
  1. Absatz eins,Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
    2. Ziffer 2
      zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038160

Alte Dokumentnummer

N2199549755J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P275a/NOR12038160