Absatz eins,Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
- Ziffer einsdie Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
- Ziffer 2zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.