Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Innehalten mit der Versteigerung

Paragraph 275 a,

  1. Absatz eins,Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
    2. Ziffer 2
      zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038160

alte Dokumentnummer

N2199549755J