Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 632, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 632

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 632

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Besondere Bestimmungen über den Kostenersatz

Paragraph 632,

Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, durch Vorsatz Verfahrenskosten verursacht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei aussprechen, dass der Verbraucher für diese Verfahrenskosten solidarisch mit jener Partei haftet, die zu ihrem Ersatz verurteilt wird. Dieser Antrag ist spätestens mit der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu stellen, das die betreffenden Kosten enthält.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263871

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P632/NOR40263871