Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
BG
Paragraph 632
18.07.2024
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, durch Vorsatz Verfahrenskosten verursacht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei aussprechen, dass der Verbraucher für diese Verfahrenskosten solidarisch mit jener Partei haftet, die zu ihrem Ersatz verurteilt wird. Dieser Antrag ist spätestens mit der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu stellen, das die betreffenden Kosten enthält.
18.07.2024
10001699
NOR40263871