(2)Absatz 2,Leitet das Gericht Bedenken an die zuständige Aufsicht weiter oder erhält es Kenntnis davon, dass die zuständige Aufsicht ein Verfahren gegen die klagende Qualifizierte Einrichtung eingeleitet hat, das auf die Aberkennung der Eigenschaft als Qualifizierte Einrichtung abzielt, weil Bedenken bestehen, so hat es bis zur rechtskräftigen Erledigung eines über diese Bedenken eingeleiteten Verfahrens auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Erledigung der Aufsicht über die Bedenken nicht fällen.