Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 629

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Besondere Bestimmungen zur Prozessfähigkeit der Qualifizierten Einrichtung

Paragraph 629,

  1. Absatz eins,Ergeben sich in einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe Bedenken, ob eine Qualifizierte Einrichtung die für sie vorgeschriebenen Kriterien einhält, so hat das Gericht diese Bedenken an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Leitet das Gericht Bedenken an die zuständige Aufsicht weiter oder erhält es Kenntnis davon, dass die zuständige Aufsicht ein Verfahren gegen die klagende Qualifizierte Einrichtung eingeleitet hat, das auf die Aberkennung der Eigenschaft als Qualifizierte Einrichtung abzielt, weil Bedenken bestehen, so hat es bis zur rechtskräftigen Erledigung eines über diese Bedenken eingeleiteten Verfahrens auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Erledigung der Aufsicht über die Bedenken nicht fällen.
  3. Absatz 3,Wird der klagenden Qualifizierten Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aberkannt oder die Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aufgelöst, so hat das Gericht das Verfahren zu beenden und die Klage zurückzuweisen. Das Gericht hat über die Verfahrenskosten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Mit Beendigung des Verfahrens gemäß Absatz 3, endet die Streitanhängigkeit der Ansprüche der dem Verfahren beigetretenen Verbraucher und die Hemmung der Verjährung dieser Ansprüche.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263863