Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 625
Inkrafttretensdatum
18.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe
§ 625.Paragraph 625,
Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263859