Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
BG
Paragraph 625
18.07.2024
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.
18.07.2024
10001699
NOR40263859