Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe

Paragraph 625,

Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263859