Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 330
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 330.Paragraph 330,
(1)Absatz eins,Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2)Absatz 2,Ladungen an selbständige Commandanten der Militärpolizeiwache und der Bundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.
Anmerkung
Zustellung an Präsenzdiener und in Kasernen s. § 15 ZustellG,
BGBl. Nr. 200/1982.
Schlagworte
aktive Dienstleistung, Kommandant, Kommando
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40060668