Bundesrecht konsolidiert: Europawahlordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Europawahlordnung § 4

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlbehörden

Paragraph 4,

Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der NRWO jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P4/NOR40250900