Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Wahlvorschläge
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.
(3)Absatz 3,Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach § 24 besitzen.Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach Paragraph 24, besitzen.
Anmerkung
Listenwahl ist möglich (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2 und 52 Abs. 5 Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011282
Alte Dokumentnummer
N11985179520