Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.
  3. Absatz 3,Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach Paragraph 24, besitzen.

Anmerkung

Listenwahl ist möglich vergleiche Paragraphen 45, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 52 Absatz 5, Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011282

alte Dokumentnummer

N11985179520