Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9

Expertentreffen

Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172640