Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
Artikel 9
27.06.2015
Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.