Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Text

Artikel 9

Expertentreffen

Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf zur Bewertung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und zur Erörterung neuer Strategien und der Weiterentwicklung zukünftiger Zusammenarbeit.