Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9. Kosten

Alle Ausgaben betreffend Dienstreisen, Unterkunft und Verpflegung der Parteienvertreter im Hoheitsgebiet der empfangenden Partei im Rahmen der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Zusammentreffen werden von der entsendenden Partei getragen.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129292